opencaselaw.ch

SG 1996 36

Strafgericht — SG 1996 36

Zg Strafgericht · 1997-05-02 · Deutsch ZG

Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. – Begriff des wehrlosen Opfers.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Funktionsfähigkeit des Angeklagten in bezug auf die Einsicht nur sehr beschränkte Erwartungen angebracht sind, ist eine gute Vorbereitung der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen umso wichtiger. Dies hat auch der Gutachter für den Fall einer Entlassung verlangt, denn es brauche jeden- falls eine bessere Planung als nach der letzten Strafverbüssung. Der Antrag der Verteidigung auf Anordnung einer ambulanten Massnahme erweist sich im heutigen Zeitpunkt als unbegründet und ist daher abzuweisen.

d) ... Insgesamt ist daher in Übereinstimmung mit dem Strafgericht die Anord- nung einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gerechtfertigt und angemessen. Sie erweist sich inbesondere als verhältnismässig, weil zumin- dest eine probeweise Entlassung möglich sein wird, sobald die notwendigen Voraussetzungen zur dauerhaften Verminderung des Rückfallrisikos erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind heute offensichtlich (noch) nicht erfüllt. Damit kann der Angeklagte selber die Verwahrungsdauer mitbestimmen. Nachdem der Angeklagte die Gefängnisstrafe von fünf Monaten bereits ver- büsst hat, erübrigt sich der Aufschub des Strafvollzuges im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. (Obergericht, 20. November 1997, i.S. Staatsanwaltschaft/R.) Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. – Begriff des wehrlosen Opfers. Aus dem Sachverhalt: An einem Dorffest versetzte der Angeklagte X von hinten einen Schlag in die Kniekehlen, so dass sie stürzte, mit dem Kopf hart auf dem Boden auf- schlug und bewusstlos liegen blieb. Dabei erlitt sie eine Hirnerschütterung, die einen zweitägigen Spitalaufenthalt notwendig machte. Z, die X zu Boden stürzen sah, rief dem Angeklagten "Arschloch" oder etwas Ähnliches zu. Alsdann lief der Angeklagte auf Z zu und schlug ihr plötzlich die Faust ins Gesicht. Dabei traf er die Nase und die rechte Augenhöhle. Z erlitt eine Nasenfraktur sowie eine Augenhöhlenkontusion und musste in der Folge operiert werden. Nach dem Vorfall litt Z an starken Schmerzen sowohl im Gesicht als auch im Bereich des Halses, der Halswirbelsäule und der Nackenmuskulatur. Diese Schmerzen dauerten etwa während drei Wochen an, wobei sie noch Monate später gelegentlich leichte Schmerzen verspürte. Aus den Erwägungen: Das Strafgericht wertet die Handlungen des Angeklagten als einfache Körperverletzungen i.S.v. Art. 123 StGB. Weder liegen bloss Tätlichkeiten vor noch kann von schweren Körperverletzungen gesprochen werden, zumal kein lebenswichtiges Organ tangiert wurde. Da aber die Opfer ihre Strafan- 173

träge im Laufe der Untersuchung zurückzogen, kann der Angeklagte wegen der zugefügten Körperverletzungen nur dann strafrechtlich zur Verantwor- tung gezogen werden, wenn es sich bei den Opfern um Wehrlose im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB handelte. Gemäss BGE 85 IV 128 ff. (Pr 48 [1959] S. 510 ist wehrlos im Sinne der genannten Bestimmung, wer nicht in der Lage ist, sich der schädigenden Ein- wirkung zu erwehren. Nach dem Gesetz braucht die Wehrlosigkeit nicht durch körperliche oder seelische Besonderheiten wie Alter, Körperschwäche, Krank- heit oder Gebrechlichkeit bedingt zu sein, wenn dies auch meistens ihre Ursa- chen sein werden. Das Gesetz verlangt auch nicht, dass das Opfer ausserstan- de sei, sich jedem beliebigen Angriff zu entziehen; es genügt, wenn es sich gegenüber seinem Angreifer und der Handlung, mit der dieser es bedroht, nicht mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen kann. Es geschah im Hinblick auf die Niedrigkeit der Gesinnung des Täters und auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers, dass der Gesetzgeber die Verfolgung von Amtes wegen angeordnet hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich somit bei der Wehrlosigkeit um einen relativen Begriff, d.h. dass der erfolgte konkrete Angriff auf das Opfer gewertet werden muss. X wurde vom Angeklagten von hinten angefallen. In der Folge fiel sie um und schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf. Da der Angriff von hinten erfolgte, war X zum vornherein ausserstande, sich dem Angriff in irgendei- ner Weise zu widersetzen. Sie wurde zudem überraschend angefallen. Wer, wie der Angeklagte, das Opfer völlig unerwartet von hinten angreift, handelt heimtückisch. In Anbetracht dieser Umstände muss einerseits dem Ange- klagten niederträchtige Gesinnung vorgeworfen und andererseits die beson- dere Schutzbedürftigkeit von X bejaht werden. Mithin war X wehrlos im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Angeklagte erfüllte den objektiven Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. In gleicher Weise ist auch der Faustschlag des Angeklagten ins Gesicht von Z zu qualifizieren. Zwar provozierte Z den Angeklagten verbal, indem sie das vorangegangene Ver- halten des Angeklagten gegenüber X zu Recht kritisierte. Aufgrund der Tat- sache aber, dass der Angeklagte – nachdem er auf Z zugelaufen war – ohne irgendwelche Worte zu verlieren und völlig überraschend auf sie eingeschla- gen hatte, war Z nicht in der Lage, den Angriff abzuwehren. Sie war dem Angeklagten gänzlich ausgeliefert und deshalb ebenfalls schutzbedürftig. Der Angeklagte handelte zudem gegenüber beiden Opfern mit Wissen und Willen, war er doch trotz des genossenen Alkohols noch in der Lage, sich selbständig nach Hause zu begeben. Mithin erfüllte der Angeklagte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Er machte sich somit der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig. (Strafgericht, 2. Mai 1997, i.S. Staatsanwaltschaft/M.) 174